Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind
Alarm Dispatcher darf vom Lizenznehmer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nur
genutzt werden.
Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung von Alarm Dispatcher beschränkt. Alarm Dispatcher darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann. Insbesondere, aber nicht ausschließlich ist daher vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag der Einsatz von Alarm Dispatcher untersagt, soweit die Nutzung
erfolgt. Alarm Dispatcher ist für die vorstehend in Satz 3 genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.
Der Lizenznehmer darf Kopien von Alarm Dispatcher ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechts und zu Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen in nach dem Stand der Technik verschlüsselter Form und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Hinweis auf die Urheberschaft von ALARM DISPATCHER SYSTEMS versehen werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von ALARM DISPATCHER SYSTEMS überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich des § 6 („Weitergabe an Dritte“) untersagt. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist eine Anfertigung von Kopien der Software zu Sicherungszwecken ausgeschlossen.
ALARM DISPATCHER SYSTEMS versieht den Code von Alarm Dispatcher und die Benutzeroberfläche sowie die Dokumentation, soweit eine solche geliefert wird, mit Hinweisen auf die Urheberschaft von ALARM DISPATCHER SYSTEMS. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen diese Hinweise ohne Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS nicht ändern oder verfälschen.
Hat ALARM DISPATCHER SYSTEMS ein übertragbares oder beschränkt übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt und die Alarm Dispatcher im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, ist der Lizenznehmer nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Alarm Dispatcher oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:
Der Lizenznehmer darf mit Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS einen Fehler von Alarm Dispatcher selbst beseitigen. Auch in diesem Fall darf sich durch die Fehlerbeseitigung die vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändern oder erweitern; eine Pflicht von ALARM DISPATCHER SYSTEMS zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist eine Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.
Der Lizenznehmer darf die Schnittstelleninformationen von Alarm Dispatcher nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er ALARM DISPATCHER SYSTEMS schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 16 („Geheimhaltung“). Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Lizenznehmer ALARM DISPATCHER SYSTEMS eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar ALARM DISPATCHER SYSTEMS gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung und den Nutzungsrechten verpflichtet. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist eine Dekompilierung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.
Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS vom Lizenznehmer die Rückgabe von Alarm Dispatcher und aller im Zusammenhang damit überlassener Gegenstände sowie die Vernichtung aller Kopien oder die schriftliche Versicherung des Lizenznehmers verlangen, dass Alarm Dispatcher und die überlassenen Gegenstände einschließlich aller Kopien vollständig und endgültig vernichtet sind.
ALARM DISPATCHER SYSTEMS weist insbesondere auf die folgenden Risiken der Nutzung von Alarm Dispatcher hin, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht:
Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich,
Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,
Den Lizenznehmer und die Nutzer treffen darüber hinaus zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung von Alarm Dispatcher Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers bzw. der betreffenden Nutzer, Kündigung des Hauptvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann. Der Lizenznehmer und die Nutzer sind insbesondere verpflichtet, Alarm Dispatcher nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:
Der Lizenznehmer und die Nutzer haben
ALARM DISPATCHER SYSTEMS kann den Zugang des Lizenznehmers und/oder eines Nutzers aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer von ALARM DISPATCHER SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung durch ALARM DISPATCHER SYSTEMS liegt insbesondere vor, wenn
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten
Soweit und solange ALARM DISPATCHER SYSTEMS mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version von Alarm Dispatcher keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen von Alarm Dispatcher.