Lizenzbedingungen für den Kauf der Standardsoftware Alarm Dispatcher („Lizenzbedingungen Alarm Dispatcher“)

(Stand: 09/2024)

§ 1 Allgemeines

  1. Alarm Dispatcher Systems, Breitscheidstraße 84, 01237 Dresden (im Folgenden „ALARM DISPATCHER SYSTEMS“) stimmt der Nutzung von Alarm Dispatcher durch den Lizenznehmer und die Nutzer als Kauflizenz nur unter den folgenden Bedingungen zu. Die vorliegenden Lizenzbedingungen gelten ausschließlich für Kauflizenzen einschließlich kostenloser Versionen der Software.
  2. Alarm Dispatcher ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an Alarm Dispatcher stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer ausschließlich ALARM DISPATCHER SYSTEMS zu.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind

  1. Endgerät eine Hardware (wie z.B. Arbeitsplatzrechner, Notebooks, Tablets, Smartphones), die dem Nutzer dazu dient, die Funktionen von Alarm Dispatcher als Anwender zu nutzen;
  2. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den dazugehörigen Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder LGPL-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  3. Hauptvertrag der Vertrag zwischen ALARM DISPATCHER SYSTEMS und dem Lizenznehmer, aufgrund dessen der Lizenznehmer Alarm Dispatcher nutzt;
  4. Inhaltsdaten Daten, die vom Lizenznehmer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers auf die Server von ALARM DISPATCHER SYSTEMS hochgeladen werden oder sonst vom Lizenznehmer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers an die IT-Systeme von ALARM DISPATCHER SYSTEMS übergeben werden;
  5. IT-Infrastruktur IT-Systeme, insbesondere Hardware, Betriebssysteme, Anwendungssysteme, Datenbanken und Datennetze, auf denen Alarm Dispatcher läuft bzw. die mit Alarm Dispatcher verbunden oder sonst mit Alarm Dispatcher zusammen betrieben werden;
  6. Kauflizenz oder Kauflizenzen dauerhafte Nutzungsrechte an Alarm Dispatcher, welche direkt von ALARM DISPATCHER SYSTEMS käuflich erworben werden;
  7. Lizenzgebiet das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, es sei denn, dass der Hauptvertrag etwas Abweichendes bestimmt;
  8. Lizenznehmer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, der als Partei des Hauptvertrags Nutzungsrechte an Alarm Dispatcher eingeräumt werden;
  9. Named User solche Nutzer, die mit einem ihnen jeweils fest zugewiesenen Zugang auf Alarm Dispatcher zugreifen;
  10. Nutzer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche Alarm Dispatcher nutzt, insbesondere die Mitarbeiter und Organe des Lizenznehmers;
  11. Server eine Hardware bzw. eine virtuelle Umgebung, welche Funktionalitäten für andere Programme oder Hardware, insbesondere auch für Endgeräte, bereitstellt;
  12. Alarm Dispatcher die Standardsoftware Alarm Dispatcher in dem im Hauptvertrag vereinbarten Umfang und der darin vereinbarten Version sowie sämtlicher gelieferter Bestandteile und Erweiterungen sowie einer gegebenenfalls gelieferten Dokumentation;
  13. Testversion zu Testzwecken kostenlos nutzbare Version von Alarm Dispatcher;
  14. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

§ 3 Umfang der Nutzungsrechte an Alarm Dispatcher

  1. ALARM DISPATCHER SYSTEMS räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, dingliches, unkündbares, nur in den Grenzen des § 10 widerrufliches und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an Alarm Dispatcher für das Lizenzgebiet ein. Jede Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets ist untersagt.
  2. Alarm Dispatcher darf vom Lizenznehmer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nur

    1. in Behörden und Organisationen des Lizenznehmers,
    2. für die im Hauptvertrag vereinbarte Anzahl Named User,
    3. in Bezug auf die im Hauptvertrag vereinbarte IT-Infrastruktur,

    genutzt werden.

  3. Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung von Alarm Dispatcher beschränkt. Alarm Dispatcher darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann. Insbesondere, aber nicht ausschließlich ist daher vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag der Einsatz von Alarm Dispatcher untersagt, soweit die Nutzung

    1. im Zusammenhang mit der Durchführung von Tierversuchen oder Versuchen an Menschen,
    2. im Zusammenhang mit der KFZ-Produktion/-Konstruktion, mit Maschinen, die direkt den Fertigungsprozess von Produkten steuern, mit Systemen, die den sicheren Betrieb und die Steuerung von Straßen- und Schienenfahrzeugen regeln,
    3. im Bereich der Medizin einschließlich der Medizin- und Labortechnik, des Militärs, der Rüstung, der Herstellung von Waffen, der Atomkraft oder der Luft- und Raumfahrt oder
    4. im Zusammenhang mit sonstigen hochriskanten Tätigkeiten bzw. Einsatzgebieten

    erfolgt. Alarm Dispatcher ist für die vorstehend in Satz 3 genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.

  4. Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Leihe und der sonstige Gebrauch von Alarm Dispatcher durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS nicht erlaubt.
  5. Alarm Dispatcher, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit Alarm Dispatcher stehende Gegenstände von ALARM DISPATCHER SYSTEMS, die dem Lizenznehmer bzw. einem Nutzer vor oder nach Abschluss des Hauptvertrags zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von ALARM DISPATCHER SYSTEMS. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 16 („Geheimhaltung“) geheim zu halten.
  6. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, gewährt ALARM DISPATCHER SYSTEMS lediglich ein schuldrechtliches, befristetes, jederzeit durch ALARM DISPATCHER SYSTEMS frei widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an Alarm Dispatcher für das Lizenzgebiet. Das Nutzungsrecht endet, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des für die unentgeltliche Nutzung bestimmten Zeitraums. Testversionen dürfen ausschließlich zur Prüfung genutzt werden, ob Alarm Dispatcher zum bestimmungsgemäßen Einsatz beim Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer geeignet ist, jede produktive Nutzung ist untersagt.

§ 4 Kopien von Alarm Dispatcher

Der Lizenznehmer darf Kopien von Alarm Dispatcher ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechts und zu Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen in nach dem Stand der Technik verschlüsselter Form und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Hinweis auf die Urheberschaft von ALARM DISPATCHER SYSTEMS versehen werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von ALARM DISPATCHER SYSTEMS überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich des § 6 („Weitergabe an Dritte“) untersagt. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist eine Anfertigung von Kopien der Software zu Sicherungszwecken ausgeschlossen.

§ 5 Urheberkennzeichnung

ALARM DISPATCHER SYSTEMS versieht den Code von Alarm Dispatcher und die Benutzeroberfläche sowie die Dokumentation, soweit eine solche geliefert wird, mit Hinweisen auf die Urheberschaft von ALARM DISPATCHER SYSTEMS. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen diese Hinweise ohne Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS nicht ändern oder verfälschen.

§ 6 Weitergabe an Dritte

  1. Hat ALARM DISPATCHER SYSTEMS ein übertragbares oder beschränkt übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt und die Alarm Dispatcher im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, ist der Lizenznehmer nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Alarm Dispatcher oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:

    1. Der Lizenznehmer übergibt dem Dritten das Programm. Soweit ALARM DISPATCHER SYSTEMS Alarm Dispatcher auf Datenträgern ausgeliefert hat, übergibt der Lizenznehmer dem Dritten die Datenträger. Ebenfalls übergibt der Lizenznehmer dem Dritten die Benutzerhandbücher und sonstige von ALARM DISPATCHER SYSTEMS stammende Unterlagen zu Alarm Dispatcher.
    2. Der Lizenznehmer löscht alle anderen Kopien von Alarm Dispatcher (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Endgeräten, Servern, Datenträgern und sonstigen Speichermedien, mit Ausnahme von Kopien, welche im Rahmen der Datensicherung oder -archivierung mit anderen Daten derart verbunden wurden, dass eine Trennung und separate Löschung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt ALARM DISPATCHER SYSTEMS schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.
    3. Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
    4. Der Lizenznehmer erklärt schriftlich gegenüber ALARM DISPATCHER SYSTEMS, dass der Lizenznehmer dem Dritten die Regeln dieser Lizenzbedingungen, insbesondere des § 3 („Umfang der Nutzungsrechte an AlarmDispatcher) und des § 16 („Geheimhaltung“) zur Kenntnis gegeben hat.
  2. Wurde Alarm Dispatcher nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von ALARM DISPATCHER SYSTEMS in den Verkehr gebracht, darf Alarm Dispatcher nicht ohne schriftliche Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS an Dritte weitergegeben werden.
  3. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist eine Weitergabe von Alarm Dispatcher an Dritte untersagt.

§ 7 Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer darf mit Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS einen Fehler von Alarm Dispatcher selbst beseitigen. Auch in diesem Fall darf sich durch die Fehlerbeseitigung die vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändern oder erweitern; eine Pflicht von ALARM DISPATCHER SYSTEMS zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist eine Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.

§ 8 Untersuchung und Tests von Alarm Dispatcher und Reverse Engineering

  1. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen ohne Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS das Funktionieren von Alarm Dispatcher nur beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen geschieht, zu denen der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer berechtigt ist, insbesondere weil diese vom bestimmungsgemäßen Zweck der Überlassung von Alarm Dispatcher umfasst sind.
  2. Die Durchführung von Untersuchungen und Tests von Alarm Dispatcher bzw. die Verwendung von Ergebnissen solcher Untersuchungen und Tests zur Herstellung von identischer oder ähnlicher Software oder einer identischen oder ähnlichen Funktionalität ist untersagt. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen und Tests bzw. die Verwendung der daraus gewonnen Ergebnisse ohne eine Dekompilierung von Alarm Dispatcher erfolgen.

§ 9 Dekompilierung

Der Lizenznehmer darf die Schnittstelleninformationen von Alarm Dispatcher nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er ALARM DISPATCHER SYSTEMS schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 16 („Geheimhaltung“). Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Lizenznehmer ALARM DISPATCHER SYSTEMS eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar ALARM DISPATCHER SYSTEMS gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung und den Nutzungsrechten verpflichtet. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist eine Dekompilierung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.

§ 10 Widerruf des Nutzungsrechts

  1. ALARM DISPATCHER SYSTEMS kann die Nutzungsrechte des Lizenznehmers aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen verstößt.
  2. Der Widerruf muss stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
  3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).
  4. Weitergehende Ansprüche und Rechte von ALARM DISPATCHER SYSTEMS aus dem Hauptvertrag bleiben unberührt.
  5. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS jederzeit das Nutzungsrecht frei widerrufen und sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung einstellen.

§ 11 Pflichten bei Fehlen oder Wegfall des Nutzungsrechts

Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS vom Lizenznehmer die Rückgabe von Alarm Dispatcher und aller im Zusammenhang damit überlassener Gegenstände sowie die Vernichtung aller Kopien oder die schriftliche Versicherung des Lizenznehmers verlangen, dass Alarm Dispatcher und die überlassenen Gegenstände einschließlich aller Kopien vollständig und endgültig vernichtet sind.

§ 12 Programme Dritter und freie Lizenzen

  1. Soweit Alarm Dispatcher ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.
  2. Alarm Dispatcher enthält bzw. nutzt insbesondere Programmbibliotheken, die von Dritten bzw. unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden.
  3. Die betroffenen Programme Dritter und die dazugehörigen Lizenzbedingungen können bzgl. der Alarm Dispatcher App dem Menüpunkt Mehr>Lizenzen entnommen und ansonsten jederzeit vom Lizenznehmer bei ALARM DISPATCHER SYSTEMS in Textform (z.B. E-Mail) angefordert werden, die Lizenzbedingungen sind einzuhalten.

§ 13 Besondere Risiken der Nutzung

ALARM DISPATCHER SYSTEMS weist insbesondere auf die folgenden Risiken der Nutzung von Alarm Dispatcher hin, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht:

  • Möglicherweise erfolgt im Einsatzfall keine Alarmauslösung.
  • Die dargestellten und ausgedruckten Einsatzinformationen können unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein. Dies gilt auch für den Einsatzort, einschließlich der Karte bzw. der Verknüpfung zur Kartenapp.
  • Die akustisch wiedergegeben Einsatzinformationen (ELA) können unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein.
  • Eine Alarmauslösung kann dazu führen, dass eine angeschlossene Automatisierung (z.B. Toröffnung, Lichtschaltung) ausgelöst wird. Dies gilt auch für Fehlalarme.
  • Die Rückmeldung zu Einsätzen und Terminen erlaubt Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des einzelnen Nutzers bezüglich Alarminhalte und -zeitpunkt.
  • Die dargestellten Zusatzinformationen (z.B. Wetter, Waldbrandwarnstufe) können unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein.
  • Je nach Aufstellungsort des Monitors mit Alarm Dispatcher können Unbefugte Einsatz- und sonstige Informationen (z. B. Rückmeldungen zu Terminen) einsehen.
  • Die Alarm Dispatcher App bietet die Funktion, den Alarmton auf maximaler Gerätelautstärke abzuspielen. Diese Funktion wird ausdrücklich nur in lauter Umgebung und mit genügend Abstand zum Gehör des Nutzers empfohlen.
  • Bei einem eingehenden Alarm werden in der Alarm Dispatcher App zu diesem Zeitpunkt abgespielte Medien und Anrufe in den Hintergrund versetzt, sodass der Alarmton priorisiert wiedergegeben wird.

§ 14 Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer

  1. Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich,

    1. Alarm Dispatcher auf Funktionalität zu prüfen und sich von der korrekten Funktionsweise und Anwendung zu überzeugen, bevor Alarm Dispatcher produktiv genutzt wird,
    2. vor dem Programmstart von Alarm Dispatcher allen bekannten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Risiken und Gefahren, die durch die Nutzung von Alarm Dispatcher entstehen könnten, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzubeugen.
  2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,

    1. die Nutzer über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu informieren und sich zu versichern, dass die Nutzer mit den Lizenzbedingungen einverstanden sind,
    2. die Nutzer über alle möglichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Alarm Dispatcher zu informieren.
  3. Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer die in seiner Betriebssphäre erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
  4. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt und sich ALARM DISPATCHER SYSTEMS daher vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.
  5. Den Lizenznehmer und die Nutzer treffen darüber hinaus zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung von Alarm Dispatcher Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Sperrung des Zugangs des Lizenznehmers bzw. der betreffenden Nutzer, Kündigung des Hauptvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann. Der Lizenznehmer und die Nutzer sind insbesondere verpflichtet, Alarm Dispatcher nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

    1. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist sicherzustellen, dass es sich dabei nicht um unzulässige Inhaltsdaten handelt.
    2. Soweit möglich und zumutbar, sind personenbezogene Daten vor einer Verarbeitung mit Alarm Dispatcher unkenntlich zu machen, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
    3. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten (z.B. Kontaktdaten eines Ansprechpartners oder eines Einzelunternehmens, Daten eines eigenen Mitarbeiters des Lizenznehmers), so sind alle datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere ist der Betroffene hinreichend über die Datenverarbeitung zu informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Lizenznehmer ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU- Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.
    4. Vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten ist zu prüfen, ob die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten bestehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen.
    5. Eine übermäßige Belastung von Alarm Dispatcher durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.
  6. Der Lizenznehmer und die Nutzer haben

    1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
    2. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
    3. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen sowie ALARM DISPATCHER SYSTEMS unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
    4. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese ALARM DISPATCHER SYSTEMS unverzüglich mitzuteilen.
  7. Der Lizenznehmer hat ALARM DISPATCHER SYSTEMS den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Lizenznehmer diesen nicht zu vertreten hat. Der Lizenznehmer stellt ALARM DISPATCHER SYSTEMS von allen Nachteilen frei, welche ALARM DISPATCHER SYSTEMS aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmer zu vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmers entstehen. ALARM DISPATCHER SYSTEMS ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.
  8. Die Regelung des Absatz 7 gilt für die Haftung des Nutzers entsprechend, soweit ein Nutzer eine ihn nach dieser Lizenzvereinbarung treffende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Nutzer hat dies nicht zu vertreten. Wurde die Pflichtverletzung durch mehrere Nutzer begangen, so haften diese als Gesamtschuldner. Ebenso liegt Gesamtschuld vor, soweit der Lizenznehmer neben einem Nutzer oder mehreren Nutzern haftet.
  9. Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers und der Nutzer aus dem Hauptvertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 15 Sperrung

  1. ALARM DISPATCHER SYSTEMS kann den Zugang des Lizenznehmers und/oder eines Nutzers aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer von ALARM DISPATCHER SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung durch ALARM DISPATCHER SYSTEMS liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer gegen eine der in § 14 („Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer“) genannten Pflichten verstößt,
    2. ALARM DISPATCHER SYSTEMS von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder
    3. der Lizenznehmer mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist und ALARM DISPATCHER SYSTEMS dem Lizenznehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.
    In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 und 2 kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.
  2. Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.
  3. Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS den Zugang des Lizenznehmers und der Nutzer jederzeit und ohne Begründung vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Lizenznehmer und der Nutzer von ALARM DISPATCHER SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. ALARM DISPATCHER SYSTEMS kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.
  4. Weitere Ansprüche und Rechte von ALARM DISPATCHER SYSTEMS, insbesondere auf Kündigung, Leistungseinstellung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 16 Geheimhaltung

  1. Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erlangten Informationen von ALARM DISPATCHER SYSTEMS (z.B. Informationen über Details der Arbeitsweise von Alarm Dispatcher, aus Benutzerdokumentationen und sonstigen Unterlagen), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden. Der Lizenznehmer und die Nutzer verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Lizenznehmer und die Nutzer machen die nach Absatz 1 geheim zu haltenden Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zu diesen Informationen zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.
  3. Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers bzw. der Nutzer aus dem Hauptvertrag oder einer gesondert abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung sowie aus dem Gesetz bleiben unberührt.

§ 17 Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung

  1. Erfolgt die Überlassung bzw. die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit von Alarm Dispatcher unentgeltlich, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag die Regelungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“).
  2. ALARM DISPATCHER SYSTEMS ist dem Lizenznehmer nur dann zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verpflichtet, wenn ALARM DISPATCHER SYSTEMS vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.
  3. Die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS auf Schadensersatz ist für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses Absatz 3 eingeschränkt. Die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS ohne Verschulden sowie für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
  4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten

    1. für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend,
    2. in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ALARM DISPATCHER SYSTEMS.
  5. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten nicht für die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 18 Neue Versionen

Soweit und solange ALARM DISPATCHER SYSTEMS mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version von Alarm Dispatcher keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen von Alarm Dispatcher.