(Stand: 12/2025)
§ 1 Allgemeines
- Die Firma Alarm Dispatcher Systems GmbH, Breitscheidstraße 84,
01237 Dresden (im Folgenden „ALARM DISPATCHER SYSTEMS“) stimmt der
Nutzung von Alarm Dispatcher durch den Lizenznehmer
und die Nutzer als Mietlizenz nur unter den folgenden
Bedingungen zu. Die vorliegenden Lizenzbedingungen gelten ausschließlich
für Mietlizenzen einschließlich kostenloser Versionen der
Software.
- Alarm Dispatcher ist rechtlich geschützt. Das
Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte
an Alarm Dispatcher stehen im Verhältnis zum
Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer ausschließlich
ALARM DISPATCHER SYSTEMS zu.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind
- Endgerät eine Hardware (wie z.B. Arbeitsplatzrechner,
Notebooks, Tablets, Smartphones), die dem Nutzer dazu dient,
die Funktionen von Alarm Dispatcher als Anwender zu
nutzen;
- freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die
Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter
Werke unter bestimmten und in den dazugehörigen Lizenzbedingungen näher
bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter
der BSD-Lizenz oder LGPL-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative
Commons License);
- Hauptvertrag der Vertrag zwischen ALARM DISPATCHER
SYSTEMS und dem Lizenznehmer, aufgrund dessen der
Lizenznehmer Alarm Dispatcher nutzt;
- Inhaltsdaten Daten, die vom Lizenznehmer bzw.
auf Veranlassung des Lizenznehmers auf die Server von ALARM
DISPATCHER SYSTEMS hochgeladen werden oder sonst vom
Lizenznehmer bzw. auf Veranlassung des Lizenznehmers
an die IT-Systeme von ALARM DISPATCHER SYSTEMS übergeben
werden;
- IT-Infrastruktur IT-Systeme, insbesondere Hardware,
physische und virtuelle Server, Cloud-Instanzen, Betriebssysteme,
Anwendungssysteme, Datenbanken und Datennetze, auf denen Alarm
Dispatcher läuft bzw. die mit Alarm Dispatcher verbunden
oder sonst mit Alarm Dispatcher zusammen betrieben
werden;
- Lizenzgebiet das Gebiet des Europäischen
Wirtschaftsraums und der Schweiz, es sei denn, dass der
Hauptvertrag etwas Abweichendes bestimmt;
- Lizenznehmer jede natürliche oder juristische Person
oder Personengesellschaft, der als Partei des Hauptvertrags
Nutzungsrechte an Alarm Dispatcher gewährt werden;
- Mietlizenz oder Mietlizenzen rein
schuldrechtliche Nutzungsrechte auf Zeit an Alarm Dispatcher,
welche dem Lizenznehmer aufgrund eines Softwaremietvertrags
gewährt werden;
- Named User solche Nutzer, die mit einem ihnen
jeweils fest zugewiesenen Zugang auf Alarm Dispatcher
zugreifen;
- Nutzer jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, welche Alarm Dispatcher nutzt,
insbesondere die Mitarbeiter und Organe des
Lizenznehmers;
- Server eine Hardware bzw. eine virtuelle Umgebung,
welche Funktionalitäten für andere Programme oder Hardware, insbesondere
auch für Endgeräte, bereitstellt;
- Alarm Dispatcher die Standardsoftware Alarm
Dispatcher in dem im Hauptvertrag vereinbarten Umfang und
der darin vereinbarten Version einschließlich der gleichnamigen App
sowie sämtlicher gelieferter Bestandteile und Erweiterungen sowie einer
gegebenenfalls gelieferten Dokumentation;
- Testversion zu Testzwecken kostenlos nutzbare Version
von Alarm Dispatcher;
- unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten,
welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten
Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung
fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und
Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen
von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-,
Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische,
gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende,
rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige
unerwünschte Werbung, Schadsoftware, wie z.B. Viren, Würmer, Trojaner
sowie Phishing-Links.
§ 3 Umfang der Nutzungsrechte an Alarm Dispatcher
- ALARM DISPATCHER SYSTEMS gewährt dem Lizenznehmer ein
rein schuldrechtliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Zeit an
Alarm Dispatcher für das Lizenzgebiet. Die Beendigung
des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Hauptvertrag. Jede
Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets ist untersagt.
- Alarm Dispatcher darf vom Lizenznehmer
vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag
nur in Behörden und Organisationen des Lizenznehmers genutzt
werden.
- Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung von Alarm
Dispatcher beschränkt. Alarm Dispatcher darf vorbehaltlich
einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer
Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim
Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann.
Insbesondere, aber nicht ausschließlich ist daher vorbehaltlich einer
anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag der Einsatz von
Alarm Dispatcher untersagt, soweit die Nutzung
- im Zusammenhang mit der Durchführung von Tierversuchen oder
Versuchen an Menschen,
- im Zusammenhang mit der KFZ-Produktion/-Konstruktion, mit
Maschinen, die direkt den Fertigungsprozess von Produkten steuern, mit
Systemen, die den sicheren Betrieb und die Steuerung von Straßen- und
Schienenfahrzeugen regeln,
- im Bereich der Medizin einschließlich der Medizin- und
Labortechnik, des Militärs, der Rüstung, der Herstellung von Waffen, der
Atomkraft oder der Luft- und Raumfahrt oder
- im Zusammenhang mit sonstigen hochriskanten Tätigkeiten bzw.
Einsatzgebieten
erfolgt. Alarm Dispatcher ist für die vorstehend in Satz 3
genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.
- Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die
Leihe und der sonstige Gebrauch von Alarm Dispatcher durch und
für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten,
Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS nicht
erlaubt.
- Alarm Dispatcher, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme
und sonstige im Zusammenhang mit Alarm Dispatcher stehende
Gegenstände von ALARM DISPATCHER SYSTEMS, die dem Lizenznehmer
bzw. einem Nutzer vor oder nach Abschluss des
Hauptvertrags zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges
Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von ALARM DISPATCHER
SYSTEMS. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts
Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von ALARM DISPATCHER
SYSTEMS nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach §
16 („Geheimhaltung“) geheim zu halten.
- Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher
unentgeltlich erfolgt, gewährt ALARM DISPATCHER SYSTEMS lediglich
ein schuldrechtliches, befristetes, jederzeit durch ALARM DISPATCHER
SYSTEMS frei widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an
Alarm Dispatcher für das Lizenzgebiet. Das
Nutzungsrecht endet, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Kündigung
bedarf, nach Ablauf des für die unentgeltliche Nutzung bestimmten
Zeitraums.
Testversionen dürfen ausschließlich zur
Prüfung genutzt werden, ob Alarm Dispatcher zum
bestimmungsgemäßen Einsatz beim Lizenznehmer bzw. dem
jeweiligen Nutzer geeignet ist, jede produktive Nutzung ist
untersagt.
§ 4 Kopien von Alarm Dispatcher
Der
Lizenznehmer darf Kopien von
Alarm Dispatcher
ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechts und zu
Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen in nach dem
Stand der Technik verschlüsselter Form und vor dem Zugriff Unbefugter
geschützt sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem
Hinweis auf die Urheberschaft von ALARM DISPATCHER SYSTEMS versehen
werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
Das Benutzerhandbuch und andere von ALARM DISPATCHER SYSTEMS überlassene
Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine
Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich des § 6 („Weitergabe an Dritte“)
untersagt. Soweit die Überlassung von
Alarm Dispatcher
unentgeltlich erfolgt, ist eine Anfertigung von Kopien der Software
zu Sicherungszwecken ausgeschlossen.
§ 5 Urheberkennzeichnung
ALARM DISPATCHER SYSTEMS versieht den Code von
Alarm Dispatcher
und die Benutzeroberfläche sowie die Dokumentation, soweit eine
solche geliefert wird, mit Hinweisen auf die Urheberschaft von ALARM
DISPATCHER SYSTEMS. Der
Lizenznehmer und der jeweilige
Nutzer dürfen diese Hinweise ohne Zustimmung von ALARM
DISPATCHER SYSTEMS nicht ändern oder verfälschen.
§ 6 Weitergabe an Dritte
Alarm Dispatcher darf nicht ohne schriftliche
Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS an Dritte weitergegeben
werden.
§ 7 Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer
Der
Lizenznehmer darf mit Zustimmung von ALARM DISPATCHER
SYSTEMS einen Fehler von
Alarm Dispatcher selbst beseitigen.
Auch in diesem Fall darf sich durch die Fehlerbeseitigung die
vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändern oder erweitern; eine Pflicht
von ALARM DISPATCHER SYSTEMS zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich
hieraus nicht. Soweit die Überlassung von
Alarm Dispatcher
unentgeltlich erfolgt, ist eine Fehlerbeseitigung durch den
Lizenznehmer ausgeschlossen.
§ 8 Untersuchung und Tests von Alarm Dispatcher
und Reverse Engineering
- Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer
dürfen ohne Zustimmung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS das Funktionieren
von Alarm Dispatcher nur beobachten, untersuchen oder testen,
um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu
ermitteln, wenn dies durch Handlungen geschieht, zu denen der
Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer berechtigt ist,
insbesondere weil diese vom bestimmungsgemäßen Zweck der Überlassung von
Alarm Dispatcher umfasst sind.
- Die Durchführung von Untersuchungen und Tests von Alarm
Dispatcher bzw. die Verwendung von Ergebnissen solcher
Untersuchungen und Tests zur Herstellung von identischer oder ähnlicher
Software oder einer identischen oder ähnlichen Funktionalität ist
untersagt. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen und Tests bzw.
die Verwendung der daraus gewonnen Ergebnisse ohne eine Dekompilierung
von Alarm Dispatcher erfolgen.
§ 9 Dekompilierung
Der
Lizenznehmer darf die Schnittstelleninformationen von
Alarm Dispatcher nur in den Schranken des § 69e UrhG
dekompilieren und erst dann, wenn er ALARM DISPATCHER SYSTEMS
schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von
wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen
gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der
Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 16
(„Geheimhaltung“). Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der
Lizenznehmer ALARM DISPATCHER SYSTEMS eine schriftliche
Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar ALARM DISPATCHER
SYSTEMS gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur
Geheimhaltung und den Nutzungsrechten verpflichtet. Soweit die
Überlassung von
Alarm Dispatcher unentgeltlich erfolgt, ist
eine Dekompilierung durch den
Lizenznehmer ausgeschlossen.
§ 10 Widerruf des Nutzungsrechts
- ALARM DISPATCHER SYSTEMS kann die Nutzungsrechte des
Lizenznehmers aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die
Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher
Weise gegen seine Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen
verstößt.
- Der Widerruf muss stets unter Benennung des Grundes und mit
Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise
zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen
nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann
die Fristsetzung entfallen.
- Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit
der Textform (z.B. E-Mail).
- Weitergehende Ansprüche und Rechte von ALARM DISPATCHER SYSTEMS
aus dem Hauptvertrag bleiben unberührt.
- Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher
unentgeltlich erfolgt, kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS jederzeit das
Nutzungsrecht frei widerrufen und sämtliche Leistungen im Zusammenhang
mit der Überlassung einstellen.
§ 11 Pflichten bei Fehlen oder Wegfall des
Nutzungsrechts
Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann ALARM
DISPATCHER SYSTEMS vom
Lizenznehmer die Rückgabe von
Alarm
Dispatcher und aller im Zusammenhang damit überlassener Gegenstände
sowie die Vernichtung aller Kopien oder die schriftliche Versicherung
des
Lizenznehmers verlangen, dass
Alarm Dispatcher und
die überlassenen Gegenstände einschließlich aller Kopien vollständig und
endgültig vernichtet sind.
§ 12 Programme Dritter und freie Lizenzen
- Soweit Alarm Dispatcher ein Programm Dritter bzw. ein
unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder
nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen
Lizenzbedingungen.
- Alarm Dispatcher enthält bzw. nutzt insbesondere
Programmbibliotheken, die von Dritten bzw. unter einer freien
Lizenz bereitgestellt werden.
- Die betroffenen Programme Dritter und die dazugehörigen
Lizenzbedingungen
können bzgl. der Alarm Dispatcher App dem Menüpunkt Mehr>Lizenzen
entnommen und ansonsten jederzeit vom Lizenznehmer bei ALARM
DISPATCHER SYSTEMS in Textform (z.B. E-Mail) angefordert werden,
die Lizenzbedingungen sind
einzuhalten.
§ 13 Besondere Risiken der Nutzung
ALARM DISPATCHER SYSTEMS weist insbesondere auf die folgenden Risiken
der Nutzung von
Alarm Dispatcher hin, wobei kein Anspruch auf
Vollständigkeit besteht:
- Möglicherweise erfolgt im Einsatzfall keine Alarmauslösung.
- Die dargestellten und ausgedruckten Einsatzinformationen können unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein. Dies gilt auch für den Einsatzort, einschließlich der Karte bzw. der Verknüpfung zur Kartenapp.
- Die akustisch wiedergegeben Einsatzinformationen (ELA) können unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein.
- Eine Alarmauslösung kann dazu führen, dass eine angeschlossene Automatisierung (z.B. Toröffnung, Lichtschaltung) ausgelöst wird. Dies gilt auch für Fehlalarme.
- Die Rückmeldung zu Einsätzen und Terminen erlaubt Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des einzelnen Nutzers bezüglich Alarminhalte und -zeitpunkt.
- Die dargestellten Zusatzinformationen (z.B. Wetter, Waldbrandwarnstufe) können unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein.
- Je nach Aufstellungsort des Monitors mit Alarm Dispatcher können Unbefugte Einsatz- und sonstige Informationen (z. B. Rückmeldungen zu Terminen) einsehen.
- Die Alarm Dispatcher App bietet die Funktion, den Alarmton auf maximaler Gerätelautstärke abzuspielen. Diese Funktion wird ausdrücklich nur in lauter Umgebung und mit genügend Abstand zum Gehör des Nutzers empfohlen.
- Bei einem eingehenden Alarm werden in der Alarm Dispatcher App zu diesem Zeitpunkt abgespielte Medien und Anrufe in den Hintergrund versetzt, sodass der Alarmton priorisiert wiedergegeben wird.
§ 14 Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der
Nutzer
- Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten
sich,
- Alarm Dispatcher auf Funktionalität zu prüfen und sich
von der korrekten Funktionsweise und Anwendung zu überzeugen, bevor
Alarm Dispatcher produktiv genutzt wird,
- vor dem Programmstart von Alarm Dispatcher allen
bekannten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Risiken und
Gefahren, die durch die Nutzung von Alarm Dispatcher entstehen
könnten, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzubeugen.
- Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,
- die Nutzer über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu
informieren und sich zu versichern, dass die Nutzer mit den
Lizenzbedingungen einverstanden sind,
- die Nutzer über alle möglichen Risiken und Gefahren im
Zusammenhang mit der Nutzung von Alarm Dispatcher zu
informieren.
- Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist,
stellt der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer die
in seiner Betriebssphäre erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur
zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen
unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie
die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch
Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und
insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen
Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose,
regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
- Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher
unentgeltlich erfolgt und sich ALARM DISPATCHER SYSTEMS daher
vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen,
wird der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer stets
alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach
Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.
- Der Lizenznehmer und die Nutzer haben
- bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung
des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und
wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
- soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu
wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und
Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
- das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls
mitzuteilen sowie ALARM DISPATCHER SYSTEMS unverzüglich zu informieren,
wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten
missbraucht wird oder wurde,
- bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese
ALARM DISPATCHER SYSTEMS unverzüglich mitzuteilen.
- Der Lizenznehmer hat ALARM DISPATCHER SYSTEMS den aus
einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn,
dass der Lizenznehmer diesen nicht zu vertreten hat. Der
Lizenznehmer stellt ALARM DISPATCHER SYSTEMS von allen
Nachteilen frei, welche ALARM DISPATCHER SYSTEMS aufgrund der
Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmer zu
vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmers
entstehen. ALARM DISPATCHER SYSTEMS ist berechtigt, die Zahlung eines
angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder
Rechtsberatungskosten zu verlangen.
- Die Regelung des Absatz 6 gilt für die Haftung des
Nutzers entsprechend, soweit ein Nutzer eine ihn nach
dieser Lizenzvereinbarung treffende Pflicht verletzt hat, es sei denn,
der Nutzer hat dies nicht zu vertreten. Wurde die
Pflichtverletzung durch mehrere Nutzer begangen, so haften
diese als Gesamtschuldner. Ebenso liegt Gesamtschuld vor, soweit der
Lizenznehmer neben einem Nutzer oder mehreren
Nutzern haftet.
- Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers und der
Nutzer aus dem Hauptvertrag bzw. nach dem Gesetz
bleiben unberührt.
§ 15 Sperrung
- ALARM DISPATCHER SYSTEMS kann den Zugang des
Lizenznehmers und/oder eines Nutzers aus wichtigem
Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem
Lizenznehmer von ALARM DISPATCHER SYSTEMS zur Verfügung
gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund
für eine Sperrung bzw. Unterbrechung durch ALARM DISPATCHER SYSTEMS
liegt insbesondere vor, wenn
- der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer
gegen eine der in § 14 („Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der
Nutzer“) genannten Pflichten verstößt,
- ALARM DISPATCHER SYSTEMS von Dritten darauf hingewiesen wird,
dass der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer
unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die
Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist,
oder
- der Lizenznehmer mit der Entrichtung der Vergütung oder
eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist und ALARM
DISPATCHER SYSTEMS dem Lizenznehmer erfolglos eine angemessene
Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.
In den Fällen von Satz 2 lit. a und b kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS
statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend
sperren oder dauerhaft löschen.
- Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie
die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach
erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe
und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder
wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen,
entbehrlich.
- Soweit die Überlassung von Alarm Dispatcher
unentgeltlich erfolgt, kann ALARM DISPATCHER SYSTEMS den Zugang des
Lizenznehmers und der Nutzer jederzeit und ohne
Begründung vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem
Lizenznehmer und der Nutzer von ALARM DISPATCHER
SYSTEMS zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet
unterbrechen. ALARM DISPATCHER SYSTEMS kann statt einer Unterbrechung
betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft
löschen.
- Weitere Ansprüche und Rechte von ALARM DISPATCHER SYSTEMS,
insbesondere auf Kündigung, Leistungseinstellung sowie Schadensersatz,
bleiben unberührt.
§ 16 Geheimhaltung
- Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten
sich, alle im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erlangten
Informationen von ALARM DISPATCHER SYSTEMS (z.B. Informationen über
Details der Arbeitsweise von Alarm Dispatcher, aus
Benutzerdokumentationen und sonstigen Unterlagen), auch über das
Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne
Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden.
Der Lizenznehmer und die Nutzer verwahren und sichern
diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte
ausgeschlossen ist.
- Der Lizenznehmer und die Nutzer machen die nach
Absatz 1 geheim zu haltenden Informationen nur den Mitarbeitern und
sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zu diesen Informationen zur
Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren
diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen
Informationen.
- Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers bzw. der
Nutzer aus dem Hauptvertrag oder einer gesondert
abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung sowie aus dem Gesetz
bleiben unberührt.
§ 17 Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei
kostenloser Überlassung
- Erfolgt die Überlassung bzw. die Gewährung der
Nutzungsmöglichkeit von Alarm Dispatcher unentgeltlich, so
gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im
Hauptvertrag die Regelungen dieses § 17 („Beschränkungen von
Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“).
- ALARM DISPATCHER SYSTEMS ist dem Lizenznehmer nur dann
zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels
verpflichtet, wenn ALARM DISPATCHER SYSTEMS vorsätzlich gehandelt hat,
insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen
eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach-
und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.
- Die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS auf Schadensersatz ist
für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und
Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses Absatz 3
eingeschränkt. Die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS ohne Verschulden
sowie für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist
darüber hinaus die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS für grobe
Fahrlässigkeit, wenn der Lizenznehmer bzw. der betreffende
Nutzer ein Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist
und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
vorliegt.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17
(„Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser
Überlassung“) gelten
- für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen
entsprechend;
- in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ALARM DISPATCHER
SYSTEMS.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 17
(„Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser
Überlassung“) gelten nicht für die Haftung von ALARM DISPATCHER SYSTEMS
wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme
einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 18 Neue Versionen
Soweit und solange ALARM DISPATCHER SYSTEMS mit der Lieferung eines
Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version von
Alarm Dispatcher keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt,
gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen von
Alarm Dispatcher.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Diese Lizenzbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des
Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
- Ist der Lizenznehmer bzw. der betreffende
Nutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ist der
Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer kein
Verbraucher und hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen der
Geschäftssitz von ALARM DISPATCHER SYSTEMS. Für Klagen von ALARM
DISPATCHER SYSTEMS gegen den Lizenznehmer bzw. den betreffenden
Nutzer gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich
ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.